- Angehörige
- I. Strafrecht:Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Pflegeeltern, Pflegekinder (Legaldefinition § 11 I StGB).II. Bürgerliches Recht:Maßgeblich ist das tatsächliche persönliche Verhältnis, nicht der Grad der ⇡ Verwandtschaft; meist auch Lebensgefährten; hängt vom Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ab.III. Steuerrecht:Der Verlobte, der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie und 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie; Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (§ 15 I AO). Personen bleiben A. auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen durch Scheidung, Adoption o.Ä. erloschen ist. Lediglich Verlobte bleiben nur während der Dauer der Verlobung A. im Sinn des Steuerrechts.IV. Amtliche Statistik:Kinder, Ältere, Kranke und sonstige Personen, die weder als ⇡ Erwerbspersonen selbstständig oder mithelfend berufstätig sind, noch als selbstständige ⇡ Berufslose Einkommen beziehen, d.h. diejenigen Teile der Bevölkerung, die gegenüber anderen Unterhaltsanspruch haben.
Lexikon der Economics. 2013.